Änderung des Firmensitzes

Verlegen Sie den Firmensitz in voller Übereinstimmung

 

Die Verlegung des Firmensitzes eines Unternehmens in der Schweiz, sei es innerhalb derselben Gemeinde oder in einen anderen Kanton, ist ein Verfahren, das streng durch das Obligationenrecht und die Richtlinien des Handelsregisters geregelt ist.

Hevea Invest begleitet Sie bei allen notwendigen rechtlichen und administrativen Schritten, um einen reibungslosen und gesetzeskonformen Übergang zu gewährleisten.

Tarif

A partir de
290 .-
  •  

Mögliche Arten von Änderungen

 

✓    Adressänderung innerhalb derselben Gemeinde

✓  Sitzverlegung in eine andere Gemeinde desselben Kantons

✓     Sitzverlegung in einen anderen Schweizer Kanton

 

Unsere Dienstleistungen

Analysieren

Analyse der Status und Ratschläge zu den steuerlichen und administrativen Auswirkungen.

Erstellung der erforderlichen Dokumente

Erstellung des Protokolls, Änderung der Satzung falls erforderlich und Anmeldung beim Handelsregister.

Vollständige administrative Nachverfolgung

Notarielle Koordination, Eintragung im Handelsregister und Aktualisierung der Adresse bei den zuständigen Stellen.

Gesetzliche Verpflichtungen

Der Wechsel in eine andere Gemeinde erfordert eine Änderung der Satzung und eine notarielle Beglaubigung

Der Wechsel in derselben Gemeinde erfordert nur einen internen Beschluss und eine Meldung beim Handelsregister

Jede Änderung des Sitzes muss im Handelsregister veröffentlicht werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein

Zu berücksichtigende Konsequenzen

Mögliche Änderungen der zuständigen kantonalen Gerichtsbarkeit

Mögliche Auswirkungen auf die kantonale Besteuerung

Aktualisierung aller Verträge und offiziellen Dokumente mit der neuen Adresse

Lassen Sie sich von Experten begleiten

Die Änderung des Firmensitzes erfordert ein perfektes Verständnis der gesetzlichen Verpflichtungen und administrativen Verfahren. Überlassen Sie diesen Vorgang Fachleuten, um eine schnelle, konforme und korrekt bei allen zuständigen Behörden registrierte Änderung zu gewährleisten.

Fragen - Antworten

Ja, wenn der Firmensitz in eine andere Gemeinde verlegt wird. In diesem Fall ist eine Satzungsänderung erforderlich, die notariell beglaubigt werden muss. Wenn sich die Adresse ändert, aber in derselben Gemeinde bleibt, genügt eine einfache Erklärung.

Ja, wenn der Firmensitz in eine andere Gemeinde verlegt wird. In diesem Fall ist eine Satzungsänderung erforderlich, mit notarieller Beglaubigung. Wenn sich die Adresse ändert, aber in derselben Gemeinde bleibt, genügt eine einfache Meldung.

Nur im Falle eines Wechsels der Gemeinde oder des Kantons, da dies eine Änderung der Statuten mit sich bringt. Der Notar beglaubigt dann die Änderungsurkunde.

Nein, es wird gegenüber Dritten nach der Eintragung der Änderung im Handelsregister wirksam.

Ja. Es ist notwendig, die Steuerbehörden, die Sozialversicherungen (AHV, BVG, UVG), die Mehrwertsteuer, die Banken, die Kunden und Partner zu informieren.

Sobald die Dokumente unterzeichnet und gegebenenfalls beglaubigt sind, dauert die Bearbeitung durch das Handelsregister in der Regel zwischen 5 und 10 Werktagen.

Sie haben uns vertraut

„Ich habe die Klarheit der Erklärungen und die Reaktionsschnelligkeit bei der Bearbeitung des Dossiers geschätzt. Alles wurde fristgerecht erledigt.“
Olivier M.
„Ein seriöses und effizientes Team. Der Wechsel der Gemeinde wurde gut vorausgesehen und fehlerfrei bearbeitet.“
Jérôme L.
„Sehr gute Begleitung beim Umzug des Firmensitzes. Die Formalitäten mit dem Notar und dem Register wurden perfekt koordiniert.“
Carl T.

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