Die berufliche Vorsorge – auch bekannt als 2. Säule – ist ein integraler Bestandteil des Schweizer Sozialversicherungssystems. Sie ergänzt die AHV (1. Säule) und hat das Ziel, den Arbeitnehmern nach der Pensionierung, bei Invalidität oder Tod ein angemessenes Lebensniveau zu ermöglichen.
Für jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, die der AHV unterliegen, ist die BVG eine gesetzliche Verpflichtung, sobald das Jahreseinkommen einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Weit über die Einhaltung hinaus stärkt ein guter Vorsorgeplan auch Ihre Attraktivität als Arbeitgeber.
Hevea Invest stellt Ihnen seine Expertise zur Verfügung, um ein BVG-Regime zu strukturieren, das auf Ihr Unternehmen zugeschnitten ist, den gesetzlichen Verpflichtungen entspricht und mit Ihren sozialen und strategischen Zielen übereinstimmt.
Analyse von LPP-Lösungen, Beratung zu minimalen oder überobligatorischen Plänen und Begleitung bis zur Vertragsunterzeichnung.
Vollständige administrative Verwaltung: Lohnmeldungen, Personalbewegungen und Überwachung der BVG-Zertifikate.
Beratung zur Erweiterung der Abdeckungen (Invalidität, Tod), Integration mit bestehenden Versicherungen und Anpassung für Schlüsselprofile.
Unterliegen dem BVG:
Die Arbeitnehmer im Alter von 25 bis 64/65 Jahren
Mit einem Jahresgehalt über CHF 22’050.– (Schwelle 2025)
Versichert für den Teil des Gehalts zwischen der Koordinationsschwelle (CHF 25’725.–) und CHF 88’200.–, außer bei überobligatorischem Regime
Unsere Spezialisten beraten Sie in jeder Phase, von der Analyse Ihrer Bedürfnisse bis zur Implementierung der passenden Lösungen. Sie gewinnen an Klarheit, Konformität und Gelassenheit.
Ja, sobald ein Arbeitnehmer die Einkommens- und Alterskriterien erfüllt, wird die Mitgliedschaft obligatorisch. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann zu Sanktionen und Beitragsrückständen führen.
Ja, sobald ein Arbeitnehmer die Einkommens- und Alterskriterien erfüllt, wird die Mitgliedschaft obligatorisch. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann zu Sanktionen und Beitragsrückständen führen.
Sie sichert eine Altersrente sowie einen Schutz im Falle von Invalidität oder Tod. Sie ergänzt die Leistungen der AHV und der Invalidenversicherung.
Nur der koordinierte Teil des Gehalts wird berücksichtigt, also das Jahreseinkommen zwischen CHF 25’725.– und CHF 88’200.–. Überobligatorische Pläne ermöglichen es, diese Abdeckung zu erweitern.
Die Beiträge werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Arbeitgeber muss mindestens 50 % zahlen, kann sich jedoch entscheiden, einen größeren Anteil zu übernehmen.
Ja, unter bestimmten vertraglichen Bedingungen und mit einer Vorankündigung. Wir unterstützen Sie bei der vergleichenden Analyse und dem Wechsel zu einer vorteilhafteren Lösung, falls erforderlich.