Mandat zur Verwaltung / Schweizer Verwalter

Vertreten Sie Ihr Unternehmen rechtlich in der Schweiz mit einem ansässigen Geschäftsführer

 

In der Schweiz müssen Kapitalgesellschaften (insbesondere die Sàrl und die SA) von mindestens einer in der Schweiz ansässigen Person vertreten werden, die befugt ist, im Namen der Gesellschaft zu handeln (Art. 718 Abs. 4 OR für die SA, Art. 814 OR für die Sàrl). Für ausländische Unternehmer oder Strukturen ohne lokale Präsenz ist die Inanspruchnahme eines Schweizer Geschäftsführermandats unerlässlich, um die rechtliche Konformität und Kontinuität der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten.

Hevea Invest stellt einen in der Schweiz ansässigen Geschäftsführer oder Verwaltungsrat zur Verfügung, der erfahren, diskret und den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ist, um Ihr Unternehmen ordnungsgemäß zu vertreten.

Unsere Vertretungsdienste

Verwaltung oder Administration Schweiz

Bereitstellung eines in der Schweiz ansässigen Geschäftsführers oder Administrators.

Treuhandverwaltungsmandat

Verwaltungsmanagement und Vertretung bei den Behörden.

Strategische Begleitung

Begleitung in Governance und Compliance in der Schweiz.

Jahrestarif

3'000 .-
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Warum Hevea Invest wählen?

Volle Übereinstimmung mit den Anforderungen des Handelsregisters

Erfahrene Geschäftsführer, die der beruflichen Schweigepflicht unterliegen

Klar definierte, transparente und vertraglich geregelte Mandate

Möglichkeit von kombinierten Mandaten mit Domizilierung oder Buchhaltungsmanagement

Wer ist betroffen?

Ausländische Unternehmer, die ein Unternehmen in der Schweiz gründen

Holdings oder Muttergesellschaften mit Sitz im Ausland

Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen ohne lokale Ressourcen

Unternehmen ohne in der Schweiz ansässigen Vertreter

Lassen Sie sich von Experten begleiten

Ein Verwaltungsmandat an Hevea Invest zu übergeben, bedeutet, von einer zuverlässigen Begleitung, einem erfahrenen Schweizer Verwalter und einer Verwaltung, die den lokalen Anforderungen entspricht, zu profitieren.

Fragen - Antworten

Das Schweizer Gesetz verlangt, dass mindestens eine zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person in der Schweiz wohnhaft ist. Diese Anforderung gewährleistet die Fähigkeit der Gesellschaft, jederzeit auf die Behörden zu reagieren.

Das Schweizer Gesetz verlangt, dass mindestens eine zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person in der Schweiz wohnhaft ist. Diese Anforderung gewährleistet die Fähigkeit der Gesellschaft, jederzeit auf die Behörden zu reagieren.

Nein, es sei denn, Sie wünschen es ausdrücklich. Das Mandat kann auf eine passive rechtliche Vertretung (Unterschrift, Empfang von Mitteilungen) beschränkt werden. Jede erweiterte Vollmacht wird vertraglich festgehalten.

Ja. Es ist üblich, einen Schweizer Geschäftsführer mit anderen ausländischen Geschäftsführern zu kombinieren. Das Register wird die Befugnisse jedes Einzelnen angeben (Einzel- oder Kollektivunterschrift).

Der Geschäftsführer übernimmt eine rechtliche Verantwortung, die jedoch durch den Rahmen des Mandats begrenzt ist. Wir fassen jedes Mandat mit präzisen Bedingungen und einer Berufshaftpflichtversicherung ein.

Ja. Das Mandat ist jederzeit widerrufbar, gemäß den vertraglich vereinbarten Modalitäten. Im Falle eines Widerrufs ist es jedoch zwingend erforderlich, einen anderen Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz zu benennen.

Profitieren Sie von einer maßgeschneiderten Betreuung