Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen ist ein häufiges Ereignis im Leben einer GmbH. Er kann bei Eintritt eines neuen Gesellschafters, dem Ausscheiden eines bestehenden Gesellschafters oder im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgen. Dieser Vorgang unterliegt strengen Regeln, sowohl auf rechtlicher als auch auf steuerlicher Ebene, und erfordert eine präzise Formalisierung, um gegenüber Dritten wirksam zu sein.
Hevea Invest begleitet Sie während des gesamten Verfahrens, von der Erstellung des Abtretungsvertrags bis zur Eintragung im Handelsregister, in Übereinstimmung mit dem Obligationenrecht.
Gemäß Artikel 785 OR sind Geschäftsanteile übertragbar, aber ihre Übertragung bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, es sei denn, die Statuten sehen etwas anderes vor.
Die Übertragung von Geschäftsanteilen muss:
✓ Schriftlich festgehalten werden
✓ Eine formelle Zustimmung der Gesellschafter erhalten (Protokoll)
✓Im Handelsregister eingetragen werden, wenn die Übertragung eine Änderung in der Zusammensetzung der Geschäftsführung oder des Kreises der veröffentlichten Berechtigten zur Folge hat
Überprüfung der Status und Beratung zu den rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen.
Erstellung des Übertragungsvertrags, des Protokolls und der Dokumente für das Handelsregister.
Notarielle Koordination, Eintragung ins Handelsregister und Aktualisierung des Gesellschafterregisters.
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann steuerliche Folgen haben, insbesondere in Bezug auf:
Einkommensteuer (wenn ein Gewinn von einer Privatperson erzielt wird)
Verrechnungssteuer (in bestimmten Fällen)
Mögliche Verpflichtungen in Bezug auf Stempelabgaben
Überlassen Sie die Übertragung von Gesellschaftsanteilen Hevea Invest, um ein klares, konformes und sicheres Verfahren zu gewährleisten. Unser Team beherrscht die rechtlichen, steuerlichen und administrativen Aspekte, die mit dieser Art von Transaktion verbunden sind, und begleitet Sie bei jedem Schritt bis zur offiziellen Eintragung im Handelsregister.
Nein. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Zustimmung der anderen Gesellschafter erforderlich. Dies dient dem Schutz der internen Struktur des Unternehmens.
Nein. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Zustimmung der anderen Gesellschafter erforderlich. Dies dient dem Schutz der internen Struktur des Unternehmens.
Nein, die notarielle Beurkundung ist für eine GmbH nicht zwingend erforderlich, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Ein schriftlicher und unterschriebener Vertrag ist jedoch unerlässlich.
Sie wird für die Gesellschaft ab ihrer Mitteilung und Eintragung im Gesellschafterregister wirksam. Sie ist gegenüber Dritten nach der Eintragung im Handelsregister, falls erforderlich, wirksam.
Vertragsentwurf, Zustimmung der Gesellschafter, Aktualisierung des internen Registers, Eintragung ins Handelsregister (falls zutreffend).
Dies hängt vom Profil des Übergebers (natürliche oder juristische Person) und den beteiligten Beträgen ab. Eine individuelle Analyse wird empfohlen, um das Risiko einer Umqualifizierung zu vermeiden.